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Fassungsvergleich zu Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.2017 · idF BGBl. III Nr. 22/2017 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Beamte
Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die von der Regierung des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, unterliegen nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. Bei Anwendung dieser Bestimmung gelten diese Personen als im Gebiet dieses ersten Vertragsstaates wohnhaft, auch wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden.