Änderungen zwischen den Fassungen
Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
1§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
KAPITEL IV
Schlussbestimmungen
Artikel 9
Elektronischer Datenaustausch mit dem Fürstentum Liechtenstein
Der elektronische Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich erfolgt über die zuständige schweizerische Stelle analog zum Informationsaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich.
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