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Fassungsvergleich zu Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.2017 · idF BGBl. III Nr. 98/2017 Art. 9↗RIS↗
KAPITEL IV
Schlussbestimmungen
Artikel 9
Elektronischer Datenaustausch mit dem Fürstentum Liechtenstein
Der elektronische Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich erfolgt über die zuständige schweizerische Stelle analog zum Informationsaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich.
Schlagworte
Fahrzeugdaten