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Fassungsvergleich zu Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 237/2017 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9
1.
Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 gelten nicht für Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei – auch nur gelegentlich – mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
2.
Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 und auf Grund dieser Bestimmungen getroffene Maßnahmen gelten unbeschadet der Anwendbarkeit der von Vertragsparteien auf dem Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungswege erlassenen Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung oder von Bestimmungen, die eine besondere Behandlung ausländischer Staatsangehöriger aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit vorsehen.
Schlagworte
Gesetzesweg, Verordnungsweg