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Norm
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
Fassungen
Art. 9 Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
BGBl
Art. 9 Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
Judikatur
Art. 9 Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
Art. 9 Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
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Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
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Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 9
neu
in Kraft ab 16.01.2019 · idF
BGBl. III Nr. 209/2018
Art. 9↗
RIS↗
ARTIKEL 9
Dieses Übereinkommen wird spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des Modernisierten Zollkodex von den Vertragsparteien überprüft und kann bei Bedarf auf der Grundlage dieser Überprüfung im Einklang mit Artikel 8 geändert werden.