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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten 1
Art. 9neu
in Kraft ab 16.01.2019 · idF BGBl. III Nr. 209/2018 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9
Dieses Übereinkommen wird spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des Modernisierten Zollkodex von den Vertragsparteien überprüft und kann bei Bedarf auf der Grundlage dieser Überprüfung im Einklang mit Artikel 8 geändert werden.