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Fassungsvergleich zu Sechste Gerichtsentlastungsnovelle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle 1
Art. 9 § 1aufgehoben
in Kraft 31.07.1929 – 31.12.1948 · idF BGBl. Nr. 222/1929 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1948 Art. 9 § 1↗RIS↗
Artikel IX.
Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes (Reisegebühren, Zehr- und Ganggelder, Zustellgebühren und Einschaltungsgebühren.
§ 1.
In bürgerlichen Rechtssachen sind die Kosten einer Amtshandlung außerhalb des Gerichtes sowie einer Einschaltung in die öffentlichen Blätter von der Partei zu bestreiten, die zur Amtshandlung oder zur Einschaltung Anlaß gegeben hat, unbeschadet ihres Anspruchs auf Rückersatz gegen eine andere Partei. Der von der Partei bestellte Vertreter haftet für Zehr- und Ganggelder sowie Zustellgebühren, für die übrigen hier angeführten Kosten jedoch nur dann, wenn er die Haftung ausdrücklich übernommen hat.
Schlagworte
Zehrgeld