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Fassungsvergleich zu Nationalsozialistengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalsozialistengesetz 1
Art. 9 § 1neu
in Kraft ab 18.02.1947 · idF BGBl. Nr. 25/1947 Art. 9 § 1↗RIS↗
IX. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen über die Sühneabgabe.
Abschnitt I.
1. (1) Personen, auf die die Bestimmungen des § 17, Abs. (2) und (3), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung finden, unterliegen einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe.
(2) Gegenstand der laufenden Sühneabgabe sind das Einkommen und der Ertrag der grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter des Sühnepflichtigen, Gegenstand der einmaligen Sühneabgabe ist das Vermögen des Sühnepflichtigen.
(3) Die aus der einmaligen Sühneabgabe eingehenden Beträge sind zur Abdeckung der Bundesschuld bei der Österreichischen Nationalbank zu verwenden.