Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9 § 12aufgehoben
ARTIKEL IX
§ 12.
Soweit zur Verwirklichung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen privatrechtliche Verträge der Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich vorbereitet.