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Fassungsvergleich zu Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten) 1
Art. 9 § 15aufgehoben
in Kraft 18.11.1983 – 17.11.1988 · idF BGBl. Nr. 604/1983 Art. 9 § 15↗RIS↗
Artikel IX
Privatrechtliche Verträge
§ 15.
Soweit zur Verwirklichung der im Rahmen dieser Vereinbarung beabsichtigten Maßnahmen privatrechtliche Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich vorbereitet werden.