Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9 § 15aufgehoben
Artikel IX
Privatrechtliche Verträge
§ 15.
Soweit zur Verwirklichung der im Rahmen dieser Vereinbarung beabsichtigten Maßnahmen privatrechtliche Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich vorbereitet werden.