Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9 § 2aufgehoben
§ 2.
Wenn die zur Berichtigung zunächst verpflichtete Partei das Armenrecht oder die Gebührenvormerkung genießt, sind die im § 1 genannten Kosten womöglich von dem zum Kostenersatz verpflichteten Gegner einzubringen. Gelingt dies nicht oder ist ein kostenersatzpflichtiger Gegner nicht vorhanden, so sind diese Kosten vorschußweise aus den Amtsgeldern zu bestreiten und zwecks späterer Einbringung vorzumerken.