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Fassungsvergleich zu Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege××

Änderungen zwischen den Fassungen

Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege 1
Art. 9 § 3neu
in Kraft ab 13.10.1945 · idF StGBl. Nr. 188/1945 Art. 9 § 3↗RIS↗
§ 3.
Hat ein Gerichtshof erster Instanz in einer bürgerlichen Rechtssache, für die jetzt ein Bezirksgericht zuständig ist, entschieden, so bleibt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Erledigung des Rechtsmittels aufrecht, wenn auch die Voraussetzungen nach § 2, Abs. (2), nicht vorliegen.