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Fassungsvergleich zu Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung (aufgehoben) 1
Art. 9 § 33aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 9 § 33↗RIS↗
Regel 33
Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
i) die vollständige Löschung einer internationalen Registrierung;
ii) der Verzicht auf den Schutz für einen Teil der Länder;
iii) die Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen für einen Teil der Länder, wenn sie gleichzeitig mit dem Gesuch um internationale Registrierung gemäß Regel 9 Absatz 4 erfolgt;
iv) die von der nationalen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 4 erster Satz des Abkommens beantragte Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen;
v) der Vermerk eines die Registrierung der Marke im Ursprungsland betreffenden gerichtlichen Verfahrens oder eines rechtskräftigen Urteils im internationalen Register (Artikel 6 Absatz 4 zweiter Satz des Abkommens);
vi) jede Eintragung in das internationale Register infolge einer vorläufigen oder endgültigen Schutzverweigerung oder einer gerichtlichen Entscheidung;
vii) die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels oder von den Vertreter betreffenden Änderungen in den in Regel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g und Regel 2 Absatz 3 Ziffern i und ii genannten Fällen.