Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9 § 33aufgehoben
Regel 33
Gebührenfreiheit
i) die vollständige Löschung einer internationalen Registrierung;
ii) der Verzicht auf den Schutz für einen Teil der Länder;
iv) die von der nationalen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 4 erster Satz des Abkommens beantragte Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen;
v) der Vermerk eines die Registrierung der Marke im Ursprungsland betreffenden gerichtlichen Verfahrens oder eines rechtskräftigen Urteils im internationalen Register (Artikel 6 Absatz 4 zweiter Satz des Abkommens);
vi) jede Eintragung in das internationale Register infolge einer vorläufigen oder endgültigen Schutzverweigerung oder einer gerichtlichen Entscheidung;