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Fassungsvergleich zu Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung (aufgehoben) 1
Art. 9 § 34aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 9 § 34↗RIS↗
Regel 34
Zahlung der Gebühren
(1) Die an das Internationale Büro zu entrichtenden Gebühren können gezahlt werden:
i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden Kontokorrent-Konto;
ii) durch Überweisung auf ein Bankkonto des Internationalen Büros;
iii) durch Bankscheck;
iv) durch Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheckkonto des Internationalen Büros;
v) durch Barzahlung.
(2) Bei jeder Gebührenzahlung sind der Zweck der Zahlung, die betreffende Marke, der Name des Hinterlegers oder, wenn die Marke bereits im internationalen Register eingetragen ist, der Name des Inhabers sowie die Nummer und das Datum der betreffenden internationalen Registrierung anzugeben.
(3) Eine Gebühr gilt im Sinne dieser Ausführungsordnung als an dem Tag gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht, oder, wenn der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar ist, als an dem Tag gezahlt, an dem das Internationale Büro den Auftrag zur Abbuchung des Betrages von diesem Konto erhält.