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Fassungsvergleich zu Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege××

Änderungen zwischen den Fassungen

Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege 1
Art. 9 § 5neu
in Kraft ab 13.10.1945 · idF StGBl. Nr. 188/1945 Art. 9 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtsstreit 150 RM, nicht aber 500 RM, so ist § 453, Abs. (1), ZPO. sinngemäß anzuwenden und die allenfalls schon geschlossene Verhandlung wieder zu eröffnen. Ist ein Urteil erster Instanz bereits ergangen, so bleibt es weiterhin bei der Anwendung der Vorschriften für Bagatellsachen.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, die bei Gerichtshöfen erster Instanz anhängig sind, hat der Einzelrichter auch dann das weitere Verfahren durchzuführen, wenn der Wert des Streitgegenstandes 50.000 RM übersteigt.