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Fassungsvergleich zu Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege××

Änderungen zwischen den Fassungen

Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege 1
Art. 9 § 6neu
in Kraft ab 13.10.1945 · idF StGBl. Nr. 188/1945 Art. 9 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Rechtsmittelfristen, die noch nicht abgelaufen sind, beginnen nach den nunmehr geltenden Vorschriften mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(2) Innerhalb dieser Fristen können nur nach den nunmehr geltenden Vorschriften zulässige Rechtsmittel erhoben werden.