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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region 1
Art. 9.1neu
in Kraft ab 01.04.1999 · idF BGBl. III Nr. 71/1999 Art. 9.1↗RIS↗
Abschnitt IX
Informationen über Anerkennungsangelegenheiten
Artikel IX.1
Um die Anerkennung von Qualifikationen in bezug auf die Hochschulbildung zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragsparteien, transparente Systeme für die vollständige Beschreibung der erworbenen Qualifikationen zu schaffen.