Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
1§ 0↗RIS↗
Art. 9.3neu
Artikel IX.3
Die Vertragsparteien fördern durch die nationalen Informationszentren oder auf andere Weise die Verwendung des Anhangs zum Diplom („Diploma Supplement“) der UNESCO und des Europarats oder jedes anderen vergleichbaren Dokumentes durch die Hochschuleinrichtungen der Vertragsparteien.