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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region 1
Art. 9.3neu
in Kraft ab 01.04.1999 · idF BGBl. III Nr. 71/1999 Art. 9.3↗RIS↗
Artikel IX.3
Die Vertragsparteien fördern durch die nationalen Informationszentren oder auf andere Weise die Verwendung des Anhangs zum Diplom („Diploma Supplement“) der UNESCO und des Europarats oder jedes anderen vergleichbaren Dokumentes durch die Hochschuleinrichtungen der Vertragsparteien.