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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 90neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 90↗RIS↗
Artikel 90
Im Hinblick darauf, daß die Republik Österreich Teile des Vermögens für dessen Überlassung sie gemäß dem Staatsvertrag Aufwendungen zu machen hat, auf Grund dieses Vertrages an deutsche natürliche Personen überträgt, leistet die Bundesrepublik Deutschland einen Beitrag von 22,5 Millionen Deutsche Mark. Dieser Beitrag ist spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu entrichten.