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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 90neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 90↗RIS↗
Artikel 90
Recht der Schiffahrt
Jeder Staat, ob Küsten- oder Binnenstaat, hat das Recht, Schiffe, die seine Flagge führen, auf der Hohen See fahren zu lassen.
Schlagworte
Küstenstaat