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Norm
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Fassungen
Art. 90 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
BGBl
Art. 90 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Judikatur
Art. 90 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Art. 90 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
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§ 0↗
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Art. 90
neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF
BGBl. Nr. 885/1995
Art. 90↗
RIS↗
Artikel 90
Recht der Schiffahrt
Jeder Staat, ob Küsten- oder Binnenstaat, hat das Recht, Schiffe, die seine Flagge führen, auf der Hohen See fahren zu lassen.
Schlagworte
Küstenstaat