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Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan 1
Art. 90neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 90↗RIS↗
ARTIKEL 90
Die Behandlung, die der Republik Tadschikistan nach diesem Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.