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BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
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Art. 90
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Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
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§ 0↗
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Art. 90
neu
in Kraft ab 01.03.2021 · idF
BGBl. III Nr. 212/2023
Art. 90↗
RIS↗
ARTIKEL 90
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VII genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.