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Fassungsvergleich zu UN-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) 1
Art. 91neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 91↗RIS↗
Artikel 91.
Der Treuhandschaftsrat bedient sich, wenn dies zweckentsprechend ist, der Unterstützung des Wirtschafts- und Sozialrates und der Spezialorganisationen in Angelegenheiten, mit denen diese befaßt sind.