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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen 1
Art. 91neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 91↗RIS↗
Artikel 91
(1) Der Vorsitz im EWR-Rat liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und bei einem Mitglied der Regierung eines EFTA-Staates.
(2) Der EWR-Rat wird zweimal jährlich von seinem Präsidenten einberufen. Der EWR-Rat tritt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner zusammen, sooft die Umstände dies erfordern.