Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 91neu
ARTIKEL 91
Bekämpfung der Korruption
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effiziente und konkrete Maßnahmen gegen jede Form von Korruption, Schmiergeldern und illegalen Praktiken jeder Art im internationalen Handel zu treffen, die von natürlichen oder juristischen Personen begangen werden;
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einander Hilfe bei Ermittlungsverfahren in Strafsachen wegen Korruption zu leisten.