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Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan 1
Art. 91neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 91↗RIS↗
ARTIKEL 91
"Vertragsparteien" sind für die Zwecke dieses Abkommens die Republik Tadschikistan einerseits und die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits.