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Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1
Art. 92geändertAbs 2
in Kraft 19.12.1945 – 27.10.2008 · idF StGBl. Nr. 4/1945 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 92↗RIS↗
in Kraft ab 28.10.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 92↗RIS↗
Artikel 92.
(1) Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof.
(2) Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes kann nicht bestellt ernannt werden, wer eine der eben erwähnten Funktionen in den letzten vier fünf Jahren bekleidet ausgeübt hat.
Schlagworte
Zivilrechtssache, bürgerliche Rechtssache, Oberster Gerichtshof,
Regierungsmitglied, Bundesminister, Landesrat, Höchstgericht,
Landeshauptmann, Bundeskanzler, Vizekanzler, Nationalratsmitglied,
Nationalratsabgeordneter, Landtagsmitglied, Landtagsabgeordneter,
Gemeinderat, Gesetzgebungsperiode, Legislaturperiode, Erneuerung,
Mandatsverzicht, Bestellung, Inkompatibilität