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Fassungsvergleich zu Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I) 1
Art. 92neu
in Kraft ab 13.02.1983 · idF BGBl. Nr. 527/1982 Art. 92↗RIS↗
TEIL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 92
Unterzeichnung
Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Abkommen sechs Monate nach Unterzeichnung der Schlußakte zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf.