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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 92neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 92↗RIS↗
Artikel 92
(1) Die Ständige Kommission setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragsstaat bestellt als seine Delegation vier Kommissionsmitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(2) Jeder Vertragsstaat bestimmt ein Mitglied seiner Delegation als Vorsitzenden.
(3) Beide Regierungen werden einander die von ihnen bestellten Mitglieder, Stellvertreter der Mitglieder und den Vorsitzenden binnen eines Monates nach Inkrafttreten dieses Vertrages auf diplomatischem Weg notifizieren.
(4) Nach Erfordernis kann jede Seite Sachverständige beiziehen.