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Fassungsvergleich zu Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1
Art. 92neu
in Kraft ab 15.03.1971 · idF BGBl. Nr. 138/1971 Art. 92↗RIS↗
Artikel 92
Beitritt zum Abkommen
a) Dieses Abkommen steht Mitgliedern der Vereinten Nationen und den mit ihnen verbundenen Staaten und den während des gegenwärtigen Weltkrieges neutral gebliebenen Staaten zum Beitritt offen.
b) Der Beitritt erfolgt durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Mitteilung und tritt mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der Mitteilung bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft, die dies allen Vertragsstaaten bekanntgibt.