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Fassungsvergleich zu Wechselgesetz 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wechselgesetz 1955 1
Art. 93neu
in Kraft ab 01.05.1955 · idF BGBl. Nr. 49/1955 Art. 93↗RIS↗
Artikel 93.
(1) Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsortes.
(2) Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind.