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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen 1
Art. 93neu
in Kraft ab 23.07.1972 · idF BGBl. Nr. 239/1972 Art. 93↗RIS↗
Artikel 93.
Die in Artikel 92 erwähnte Benachrichtigung hat solcher Art zu sein, daß sie es der Organisation ermöglicht, nötigenfalls eine ad hoc-Inspektion zur Feststellung der Identität und wenn möglich Nachprüfung der Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials durchzuführen, bevor dieses aus Österreich verbracht wird, und falls die Organisation es wünscht oder Österreich es verlangt, am Kernmaterial nach dessen Vorbereitung für den Versand Siegel anzubringen. Die Verbringung des Kernmaterials darf jedoch in keiner Weise durch eine von der Organisation im Verfolg einer solchen Benachrichtigung getroffene oder erwogene Maßnahme verzögert werden.