Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 93neu
ARTIKEL 93
a) Eindämmung des Klimawandels,
b) Anpassung an den Klimawandel,
c) Emissionshandel,
d) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,
e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und
f) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.