Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 94neu
Artikel 94
Die Ständige Kommission hält jährlich zwei ordentliche Tagungen ab. Jeder der Vorsitzenden kann darüber hinaus die Einberufung einer außerordentlichen Tagung verlangen; in einem solchen Falle hat die außerordentliche Tagung innerhalb eines Monates zu beginnen.