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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 95neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 95↗RIS↗
Artikel 95
Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See
Kriegsschiffe genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flaggenstaats.