Rechtstracker.at
Norm
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Fassungen
Art. 95 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
BGBl
Art. 95 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Judikatur
Art. 95 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Art. 95 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Fassungsvergleich zu
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
×
alle §§
Art. 95
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 95
neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF
BGBl. Nr. 885/1995
Art. 95↗
RIS↗
Artikel 95
Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See
Kriegsschiffe genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flaggenstaats.