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Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1
Art. 96geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.05.1993 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 470/1992 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 Art. 96↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 100/2003 Art. 96↗RIS↗
Artikel 96. (1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Artikels 57 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Art. 57 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Artikel Art. 32 und 33 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.
(3) Durch Landesgesetz kann für Mitglieder des Landtages, die aus Anlaß Anlass ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung auf ihr Mandat verzichten, eine dem Art. 56 Abs. 2 bis 4 entsprechende Regelung getroffen werden.