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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 96neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 96↗RIS↗
Artikel 96
(1) Die Ständige Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig.
(2) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseitigen Vorsitzenden zu unterzeichnen.