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Fassungsvergleich zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien 1
Art. 96neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 96↗RIS↗
ARTIKEL 96
(1)         Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der algerischen Regierung andererseits zusammen.
(2)         Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)         Der Assoziationsausschuss tritt in der Gemeinschaft oder in Algerien zusammen.