Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 96 (ÜR)aufgehoben
1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
2. - 7. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
8. Die Art. 40 (Ausgleichsordnung) sowie 63 Z 2 bis 4 und 8 (§§ 82 Abs. 1, 82a Abs. 1, 82d, 191 Abs. 1 KO) sind auf die Entlohnung von Masse- oder Ausgleichsverwaltern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bestellt worden sind.
9. - 30. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)