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Fassungsvergleich zu UN-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) 1
Art. 97neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 97↗RIS↗
Kapitel XV.
Das Sekretariat.
Artikel 97.
Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und dem für die Organisation erforderlichen Personal. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Sicherheitsrates von der Generalversammlung ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.