Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 97neu
Kapitel XV.
Das Sekretariat.
Artikel 97.
Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und dem für die Organisation erforderlichen Personal. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Sicherheitsrates von der Generalversammlung ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.