Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9 (ÜR)neu
Artikel IX
Verweisungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu § 2, BGBl. Nr. 171/1967)
Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.