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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R) 1
Art. 9 (ÜR)neu
in Kraft ab 30.03.2002 · idF BGBl. III Nr. 68/2002 Art. 9 (ÜR)↗RIS↗
Artikel 9
(Anm.: aus BGBl. III Nr. 68/2002, zu den Art. 2, 10, 12, 13, 14, 19, 20 und 23, BGBl. Nr. 486/1987)
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Protokoll tritt am 15. Tag nach dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner in dem Kalenderjahr beginnen, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt.