Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9 (ÜR)aufgehoben
Artikel IX
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) Abweichend von § 80 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist für die vor dem 1. Juli 1988 liegenden Wirtschaftsjahre die Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages gemäß § 80 Abs. 3 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, vorzunehmen.
(2) Wenn Milch oder Erzeugnisse aus Milch in der Zeit vor dem 1. Juli 1988 von einer Alm ohne rechtzeitige Meldung gemäß § 71 Abs. 3 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, 183/1986 und 138/1987 geliefert wurden, kann die Begünstigung gemäß § 71 Abs. 3 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.