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Fassungsvergleich zu Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder) 1
Art. 9aneu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 152/2024 Art. 9a↗RIS↗
Artikel 9a
Beitritt zur Änderungsvereinbarung
Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.