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Norm
Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
Fassungen
§ 38 Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
BGBl
§ 38 Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
Judikatur
§ 38 Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
§ 38 Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
Fassungsvergleich zu
Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
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Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 38
neu
in Kraft 04.12.1918 – 04.12.1918 · aufgehoben durch
StGBl. Nr. 75/1918
§ 38↗
RIS↗
§. 38.
(Anm.: Aufgehoben durch § 8 Abs. 1 BG StGBl. Nr. 75/1918)