§. 208.
Jedem Bergarbeiter oder Aufseher, ist bei seinem Austritte ein Ablehrschein (Entlassungsschein) auszufertigen, in welchem die Arbeitsklasse, in welche er gehört hat, die Bruderlade, welcher er einverleibt ist, und die Zeit, seit welcher er in dieselbe eingezahlt hat, endlich der Tag des Ein- und Austrittes aus dem Dienste, angeführt werden muß.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 42/1919)