Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden als Arzt ist der Nachweis einer mit günstigem Erfolge abgelegten besonderen Prüfung erforderlich.
Von jenen Ärzten, welche zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung im öffentlichen Sanitätsdienste der politischen Behörden bereits bleibend angestellt sind, wird auch bei Beförderungen diese Prüfung nicht verlangt.
§ 2neu
§ 2.
In jeder Stadt, in welcher sich eine medizinische Fakultät befindet, wird für die ärztliche besondere Prüfung eine eigene Prüfungskommission eingesetzt.
§ 3neu
§ 3.
Die Mitglieder der ärztlichen Prüfungskommission werden vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Unterrichtsminister über Vorschlag des Landeschefs jedes Jahr ernannt und können nach Ablauf des Funktionsjahres wieder ernannt werden.
§ 5neu
§ 5.
Diejenigen Ärzte, welche zur Prüfung behufs der Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Staatsdienste bei den politischen Behörden zugelassen werden wollen, haben ihre gehörig instruierten Gesuche bei Beginn eines Studien-Semesters an jene Landesbehörde zu richten, in deren Verwaltungsgebiete sie die Prüfung ablegen wollen.
Die politische Landesbehörde entscheidet über die Zulassung oder Abweisung der Kandidaten und teilt denselben im zustimmenden Falle die Tage mit, an welchen sie die Prüfung abzulegen haben.
§ 6neu
§ 6.
Die Zensuren bei der ärztlichen Prüfung sind: mit Auszeichnung befähigt; befähigt; nicht befähigt.
Auf Grund der beiden ersten Zensuren wird von der politischen Landesbehörde dem Kandidaten das Befähigungszeugnis zur Anstellung als Arzt im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden nach dem Formulare (Beilage I) erteilt.
Die letzte Zensur hat die Abweisung des Kandidaten zur Folge.
§ 17aufgehoben
§ 18aufgehoben
§ 19aufgehoben
§ 20aufgehoben
§ 21aufgehoben
§ 22aufgehoben
§ 23aufgehoben
§ 24aufgehoben
Anl. 2aufgehoben
(Anm.: Aufgehoben durch die Verordnung BGBl. Nr. 60/1923)