Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
II. Abschnitt.
§ 5.
Die Republik Österreich ist Eigentümerin des gesamten in ihrem Staatsgebiet befindlichen beweglichen und unbeweglichen hofärarischen sowie des für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögens.
Anmerkung