Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
§ 1.
(1) Beim Bergbau dürfen Kinder, das sind Knaben und Mädchen vor Beendigung des Schuljahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, nicht beschäftigt werden.
(2) Jugendliche Arbeiter, das sind Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechtes, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen beim Bergbau nur in einer Weise beschäftigt werden, die ihrer jugendlichen Entwicklung nicht nachteilig ist.
(3) Weibliche Arbeiter jedes Alters dürfen nur über Tage, sichtbar schwangere Frauen nur zu leichten Arbeiten, Wöchnerinnen erst sechs Wochen nach ihrer Niederkunft beim Bergbau verwendet werden.