Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6aufgehoben
Artikel 6.
(1) Die Flagge der Republik besteht aus drei gleichbreiten wagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist.
(2) Durch Vollzugsanweisung wird bestimmt, auf welchen Flaggen überdies das Staatswappen anzubringen ist.