Änderungen zwischen den Fassungen
§ 206neu
§. 206.
Der Bergbauunternehmer ist verpflichtet, den Lohn seinen Aufsehern und Arbeitern wenigstens alle Monate, beim Dienstaustritt aber sogleich auszuzahlen. Werden die Arbeiterlöhne monatlich ausgezahlt, so ist um die Mitte eines jeden Lohnmonates das Gedinge nachzuprüfen und den Arbeitern die Hälfte ihres voraussichtlichen Monatsverdienstes auszuzahlen. Die Tage der regelmäßigen Lohn- und Abschlagszahlungen sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres am Werke durch Anschlag kundzumachen.
Wegen Forderungen, welche der Bergbauunternehmer oder ein Dritter an einen Aufseher oder Arbeiter zu stellen hat, darf der Austritt aus dem Dienste nicht versagt werden.
Anmerkung