Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
§ 2.
(1) Das Alter ist durch Tauf- oder Geburtsschein, die körperliche Eignung erforderlichenfalls durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Die Nüchternheit und Verläßlichkeit sind durch ein Dienstzeugnis, in Ermangelung eines solchen durch ein Zeugnis des Vorstehers jener Gemeinde, in dessen Amtsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, zu erweisen.
(3) Die Erwerbung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist durch ein Dienstzeugnis über eine wenigstens neunmonatige Dienstleistung in der Bedienung einer für das Fachgebiet der Prüfung (§ 3) in Betracht kommenden elektrischen Lokomotive, beziehungsweise eines solchen Triebwagens nachzuweisen.
(4) In berücksichtigungswerten Fällen kann vom Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde eine Abkürzung der Verwendungspraxis oder deren gänzliche Erlassung bewilligt werden, wenn der Bewerber eine technische Hochschule (Fachschule für Maschinenbau oder Elektrotechnik) oder eine gewerbliche Bundeslehranstalt, höhere maschinentechnische oder elektrotechnische Abteilung, oder eine ehemalige höhere Landesgewerbeschule maschinentechnischer Richtung mit Erfolg besucht hat oder wenn eine vom Bewerber zurückgelegte einschlägige Praxis teilweisen oder vollen Ersatz für die Verwendungspraxis bietet.